Präambel
Schach eignet sich in besonderer Weise zur Entwicklung und Förderung kognitiver Fähigkeiten. Hierbei stehen im Vordergrund das räumliche, das systematische und das prinzipielle Denken. Neben analytischer Denkschulung fördert es vernetztes, ganzheitliches Denken, die Bewältigung komplexer Sachverhalte, Organisationsfähigkeit, abwägendes Urteilen und begründetes Entscheiden.
§ 1 – Name, Rechtsstellung, Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Münchener Schachstiftung“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.
§2 – Stiftungszweck
(1) Zweck der „Münchener Schachstiftung“ ist die Förderung des Schachsports und hierbei insbesondere die Förderung des Kinder-, Jugend- und Seniorenschachsports sowie die Förderung der Bildung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
1. Schachtraining
2. Schulung von Kinder-/Jugend- und Seniorenschachtrainer
3. Erstellung gezielter und geeigneter Trainingsmaterialien
4. Schachliche Veranstaltungen, Turniere und Wettbewerbe für Kinder, Jugendliche und Senioren
5. Forschungsprojekte zur Nutzung kognitiver und mentaler Prozesse im Schach
6. Forschungsprojekte zur Nutzung des Schachspiels für die geistige Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie die Erhaltung der geistigen Gesundheit im Alter sofern die Stiftungsmittel dies zulassen.
Der Stiftungszweck kann auch dadurch verwirklicht werden, dass andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts die entsprechenden Maßnahmen/Veranstaltungen durchführen und bezuschußt und gefördert werden.
§ 3 – Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
§ 4 – Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es beträgt 50.000,00 € (i. W. fünfzigtausend Euro) in bar.
(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 5 – Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Es dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden.
§ 6 – Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsvorstand,
2. der Stiftungsrat.
(2) Die Tätigkeit im Stiftungsorgan ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
§ 7 – Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 2 Mitgliedern. Sie werden erstmals durch den Stifter auf die Dauer von 3 Jahren bestellt, künftig von dem Stiftungsrat für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds – auf Ersuchen des Stiftungsrats – im Amt.
(2) Der Stiftungsrat bestimmt einen Vorsitzenden des Stiftungsvorstands und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
§ 8 – Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein. Von den Beschränkungen des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayStG kann der Stiftungsrat den Stiftungsvorstand im Einzelfall befreien.
(2) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere
1. die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen
2. die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 9 Abs. 1 Satz 2).
(3) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 12 dieser Satzung entsprechend.
§ 9 – Geschäftsführung, Geschäftsjahr
(1) Der Stiftungsvorstand hat Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.
(2) Die Aufstellung eines Haushaltsvoranschlags ist entbehrlich.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 – Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus 2 Mitgliedern, unter ihnen der Stifter selbst. Das zweite Mitglied wird von dem Stifter auf die Dauer von 3 Jahren bestellt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds – auf Ersuchen des Stiftungsrats – im Amt.
Nach Ausscheiden des Stifters tritt an dessen Stelle seine Tochter Selina Krulich, die bis zu ihrer Volljährigkeit vom Vater des Stifters und nach dessen Ableben von der Mutter des Stifters vertreten wird. Für den Fall des Ablebens der Tochter vor dem Ausscheiden des Stifters wird bei Ausscheiden des Stifters das zweite Mitglied des Stiftungsrats vom ersten Mitglied bestimmt.
(2) Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
(3) Vorsitzender des Stiftungsrats ist der Stifter und nach dessen Ausscheiden die für ihn gemäß Ziffer (1) eintretende Person.
§ 11 – Aufgaben des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Er beschließt insbesondere über
1. die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
2. die Jahres- und Vermögensrechnung,
3. die Berufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands,
4. die Entlastung des Stiftungsvorstands,
5. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.
(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.
§ 12 – Geschäftsgang des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 5 Arbeitstagen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn der Stiftungsvorstand dies verlangt.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde beide Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.
(3) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 13 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form gewahrt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 13 dieser Satzung.
(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen und Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane und der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen.
§ 13 – Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 15) wirksam.
§ 14 – Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an eine noch vom Stiftungsrat zu bestimmende gemeinnützige Organisation/Einrichtung. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 15 – Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
§ 16 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.